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Télétravail: Der Gemeindedienst darf nicht länger warten

Der Staat hat einen präziseren Rahmen für Télétravail und Nichterreichbarkeit beschlossen. Im Gemeindedienst ist Télétravail längst im Statut vorgesehen – doch die vorgesehene Ausführungsverordnung wurde nie erlassen. Die FGFC fordert, diese Lücke endlich zu schließen.

Am 13. Oktober 2026 hat die Abgeordnetenkammer das neue Gesetz über Telearbeit und das Recht auf Nichterreichbarkeit im staatlichen öffentlichen Dienst verabschiedet. Für den Gemeindedienst bringt dieser Beschluss keine automatische Angleichung.

Die wichtigsten Punkte:

  • Maximal 60 % Telearbeit: Bis zu 60 % der regulären Arbeitszeit können im Homeoffice geleistet werden.

  • Kein Rechtsanspruch auf Telearbeit: Telearbeit bleibt eine freiwillige Möglichkeit, die vom jeweiligen Verwaltungsleiter (chef d'administration) genehmigt werden muss.

  • Dienstliche Erfordernisse (intérêt du service): Die jeweiligen Aufgaben müssen sich für Telearbeit eignen. Gleichzeitig muss der ordnungsgemäße Dienstbetrieb gewährleistet bleiben.

  • Klare Rahmenbedingungen: Die Verwaltungen müssen die erforderliche IT-Ausstattung, die Vertraulichkeit sowie den Datenschutz berücksichtigen.

  • Recht auf Nichterreichbarkeit (droit à la déconnexion): Außerhalb der regulären Arbeitszeit dürfen Beschäftigte grundsätzlich nicht dienstlich kontaktiert werden. Ausnahmen gelten insbesondere bei unvorhergesehenen außergewöhnlichen Situationen oder bei Bereitschaftsdiensten (astreintes).

  • Schutz der Beschäftigten: Wer außerhalb seiner regulären Arbeitszeit nicht auf dienstliche Anfragen reagiert, darf dadurch keine beruflichen Nachteile erfahren.

 

Dabei ist der Handlungsbedarf seit Jahren bekannt. Artikel 21bis des Gemeindebeamtenstatuts ermöglicht Télétravail mit Genehmigung des Schöffenrats und sieht ein règlement grand-ducal vor, das die allgemeinen Bedingungen festlegen soll. Diese Verordnung wurde nie erlassen. Bereits 2023 verlangte die Chambre des fonctionnaires et employés publics eine gleichzeitige Regelung für Staat und Gemeinden.

Die FGFC besteht auf einer raschen, rechtssicheren Umsetzung. Beschäftigte brauchen transparente Kriterien und verlässliche Regeln zu Arbeitszeit und Erreichbarkeit. Kommunale Verantwortliche und Personalabteilungen benötigen eine belastbare Entscheidungsgrundlage. Die wesentlichen Rechte und Garantien müssen deshalb unmittelbar im Gemeindestatut verankert werden.

Der Fall bestätigt die langjährige Forderung der FGFC, das staatliche und kommunale Dienstrecht stärker zu harmonisieren. Gemeinsame Standards und kommunale Besonderheiten lassen sich miteinander vereinbaren. Vergleichbare Schutzbestimmungen hindern Gemeinden nicht daran, ihre Dienste nach örtlichen Bedürfnissen zu organisieren.

Léon Gloden, Minister für innere Angelegenheiten, hat sein Bestreben zur Harmonisierung mehrfach bekräftigt. Die FGFC begrüßt diese Haltung ausdrücklich und unterstützt den Prozess tatkräftig mit ihrer Erfahrung aus der täglichen Beratung und Vertretung des Gemeindepersonals. Jetzt gilt es, gemeinsam Prioritäten und einen verbindlichen Zeitplan festzulegen. Beim Télétravail müssen die zuständigen Ministerien, der SYVICOL und die Personalvertretungen unter Beteiligung der FGFC die kommunale Umsetzung voranbringen. Künftige staatliche Reformen müssen den Gemeindedienst von Anfang an mitberücksichtigen.

Die Modernisierung muss dabei den gesamten Gemeindedienst erfassen. Auch wer im technischen Dienst, im Transport oder in der Betreuung vor Ort arbeiten muss, braucht verlässliche Dienstpläne, geschützte Ruhezeiten und klare Regeln für Bereitschaftsdienste.

Die Harmonisierung ist eine Mammutaufgabe. Das ist der FGFC bewusst. Dringende Verbesserungen dürfen jedoch nicht bis zum Abschluss der gesamten Reform warten. Beim Télétravail liegt der Handlungsbedarf seit Jahren auf dem Tisch.