famille

Antworten auf häufig gestellte Fragen...


Familienzulage - allocation de famille

Mit den Reformen wurden die Bezugsbedingungen für die Familienzulage grundlegend geändert. Im Gegensatz zu früher muss nun mindestens ein Kind zu Lasten des (der) Antragssteller(s) vorhanden sein. Einfaches Verheiratet- oder Verpartnertsein reicht nicht mehr!

Väter und Mütter haben nun anteilig zum Beschäftigungsgrad, Anrecht auf 29 Gehaltspunkte (aktuell 570,92 Euro). Die Zulage wird unter gewissen Bedingungen, bis zum Kindes-Maximalalter von 27 Jahren gewährt. Im Gegensatz zu früher und unter der Voraussetzung, dass beide Elternteile im öffentlichen Dienst arbeiten, kann besagte Zulage von beiden Partnern beantragt werden.

Jene Kolleginnen und Kollegen, die bereits vor der Reform eine Familienzulage auf Basis der alten Regelung erhalten haben, sollten aufpassen! Ein einmaliger und unwiderruflicher Wechsel zu den neuen Bestimmungen ist möglich, jedoch nicht immer ratsam.

Bevor Sie hier eine Entscheidung treffen, sollten Sie sich bei unseren FGFC-Beratern informieren.


Sonderurlaub - congés extraordinaires

Bei Kommunalbeamten und Employés communaux wurden folgende Anpassungen vorgenommen:

  • Heirat: 3 Arbeitstage
  • Partenariat: 1 Arbeitstag
  • Geburt eines Kindes: 10 Arbeitstage für den Vater (Pappecongé)

Adoption eines Kindes unter 16 Jahren: 10 Tage (wenn kein Congé d’accueil beansprucht wurde)
Jeder Sonderurlaubstag muss am Ereignistag selbst wahrgenommen werden, kann somit nicht zum regulären Urlaub hinzugefügt werden. Ausnahme gilt bei der Geburt eines Kindes, deren Sonderurlaubstage innerhalb einer maximalen Frist von 2 Monaten fraktioniert werden können.


Urlaub aus familiären Gründen - congé pour raisons familiales

Der Urlaub aus familiären Gründen ist nun wie folgt geregelt:

  • 12 Tage pro Kind im Alter von 0 bis 4 Jahren
  • 18 Tage pro Kind im Alter von 4 bis 13 Jahren
  • 5 Tage pro Kind im Alter von 13 bis 18 Jahren

Die vor dem 1. Januar 2018 bereits beanspruchten Tage der zwei ersten Kategorien, werden in der entsprechenden Alterskategorie, bis hin zum vorgesehenen Maximum abgezogen.  
Bei Interpretationsfragen wende Sie sich bitte direkt an uns.

Zudem gelten folgende Bestimmungen:

  • bei Urlaub aus familiären Gründen muss ein ärztliches Attest vorliegen. Der Arbeit-geber muss umgehend, wie im Krankheitsfall, über die geplante Abwesenheit informiert werden;
  • die jeweiligen Tage jeder Kategorie können aufgeteilt werden;
  • bei schwerer Krankheit kann eine Verlängerung der festgelegten Tage pro Alterskategorie angefragt werden.


Sozialurlaub - congé social

Sozialurlaub können jene Beamte und Employés communaux beantragen, deren Anwesenheit bei einer kranken oder hilfsbedürftigen Person von Nöten ist.

Voraussetzung ist, dass besagte Person im gleichen Haushalt lebt, oder bis inklusive des zweiten Verwandtschaftsgrades zum Antragsteller in Beziehung steht. Hierzu gehören selbstverständlich auch die eigenen Kinder.

Folgender Berechnungsmodus gilt:

  • 24 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten, für KollegInnen die mehr als 50% arbeiten;
  • 12 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten, für KollegInnen die weniger als 50% arbeiten;
  • die verschiedenen Zeiträume sind über 4 Trimester/Jahr verteilt.

Weitere Bedingungen sind:

  • der Arbeitgeber muss umgehend, wie im Krankheits-fall, über die geplante Abwesenheit informiert werden;
  • bei Urlaub aus familiären Gründen muss ein ärztliches Attest vorliegen;
  • beide Elternteile können diesen Sonderurlaub gleichzeitig in Anspruch nehmen.